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Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) stellt klar, dass für unkontrollierte Flugplätze ohne AFIS-Dienstleister gemäß ATS.OR.405 b) Nr. 3 keine Verpflichtung besteht, eine Hörbereitschaft auf der Frequenz 121,50 MHz aufrechtzuerhalten bzw. diesbezüglich eine technische Infrastruktur vorzuhalten.
Für Flugplätze mit AFIS-Dienstleister dauert die Prüfung der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Hörbereitschaft auf der Frequenz 121,50 MHz beim BAF noch an. Diese Prüfungsphase ist noch nicht abgeschlossen. Nach Abschluss der Prüfung wird das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung weitere Informationen bekannt geben.